OIV (Unabhängiges Bewertungsorgan)
Art. 10, c. 8, lettera c d.lgs. 33/2013
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Keine OIV. Die Aufgaben werden von der für die Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption verantwortlichen wahrgenommen
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Letzte Aktualisierung: 04.12.2024